Fischerei- und Gewässerordnung Bornhorster Fischereiverein e.V.
Fischerei- und Gewässerordnung gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung 2024
Allgemeines
Die Fischerei- und Gewässerordnung legt den Rahmen fest, in dem wir die Verantwortung für den uns überlassenen Naturraum übernehmen wollen.
Die nachfolgenden Regelungen sollen als oberste Priorität eine nachhaltige Hege und Pflege der Fischbestände sicherstellen und die heimische Pflanzen- und Tierwelt als Erholungsraum für uns Angler und andere Naturliebhaber sichern helfen.
Darüber hinaus soll sie aber auch die Grundlage für eine friedliche, kameradschaftliche Gemeinschaft aller Mitglieder bilden.
Mit den jeweiligen geltenden (die Fischerei und den Tier- und Naturschutz betreffenden) Gesetzen und Normen, hat sich jedes Mitglied selbst vertraut zu machen.
Jede Ausübung der Angelfischerei findet in eigener Verantwortung statt. Der Bornhorster Fischereiverein e.V. haftet nicht für Personen- oder Sachschäden.
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moorhauser Polder“ vom – neu und die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bornhorster Huntewiesen“ vom – neu, folgen im Laufe des Jahres.
1. Fischereierlaubnis
Die Fischereierlaubnis ist gegeben, wenn
- Der Mitgliedsausweis (Scheckkartenformat des DAFV oder in digitale Form in der Hejfish-App) des
DAFV oder das gelbe (Papier) Mitgliedsbuch des Bornhorster Fischereivereins in Zusammenhang
mit dem Bundespersonalausweis und dem Fischereierlaubnisschein (Hejfish digital oder
als Ausdruck) für den jeweiligen Zeitraum (Fischereierlaubnis über ein Fischereijahr oder eine
Gastkarte) mitgeführt werden.
2. Pflichtzubehör / Erlaubtes Gerät
Zu jeder Ausrüstung beim Angeln sind mitzuführen:
- Gültige Fischereierlaubnisscheine
- Kescher/Unterfangnetz (bestenfalls gummiertes Netz)
- Hakenlöser
- Schlagholz zum Betäuben
- Messer
- Maßband
Als Fanggerät sind in allen Gewässern 3 Handangeln (Rute und Rolle) zugelassen. Beim Spinnfischen ist das Fischen mit einer Spinnrute (keine weiteren Handangeln) zulässig.
Jedes erwachsene Mitglied ist berechtigt, einen Aalkorb in den Gewässern
- Ableiter/Geestrandgraben an der Elsflether Straße
- Wasserzüge im Landschaftsschutzgebiet „Donnerschweer Huntewiesen“
auszulegen. Dieser muss mit einer Marke des Bornhorster Fischereivereins gekennzeichnet sein. Ein Aalkorb darf nur in der Zeit vom 01.08. bis zum 30.10. eines Jahres ausgelegt werden.
Die Marke ist beim Vorstand gegen eine Pfandgebühr von 10,00 € erhältlich.
Die Ortsangabe (Ort des Auslegens im Ableiter oder den Donnerschweer Huntewiesen) ist der Fischereiaufsicht über die bekannten Medien unverzüglich mitzuteilen.
Der Aalkorb ist täglich zu überprüfen. Der Fang (ausschließlich maßige Aale) ist unverzüglich zu betäuben und vorschriftsmäßig zu Töten sowie in die Fangmeldung einzutragen.
Die behördlich bestellten Fischereiaufseher und der Vorstand gemeinsam mit der Polizei, sind berechtigt, nicht registrierte Aalkörbe oder anderes, widerrechtlich benutztes Fanggerät dokumentiert durch die Polizei einzuziehen und sicher stellen zu lassen Eine fehlende Kennzeichnung eines Aalkorbes stellt möglicherweise eine Straftat dar und wird über den Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) bei der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
3. Verhalten am Angelplatz
Den Anweisungen des Vorstands und der behördlichen bestellten Fischereiaufsehern ist unverzüglich Folge zu leisten. Unabhängig der genannten Kontrollorgane, ist jedes Mitglied angehalten, Fischwilderei oder anderes, strafbares Verhalten am Gewässer dem Vorstand oder der Fischereiaufsicht mitzuteilen.
Alle Vereinsgewässer:
- Beim Fischen in den Vereinsgewässern des Bornhorster Fischereivereins von 1962 e.V., hat
sich jede Anglerin, jeder Angler so zu verhalten, dass keine anderen Nutzenden der Gewässer
gefährdet, geschädigt oder wissentlich behindert wird.
- Jegliches Hältern von Fischen ist verboten
- Die Angeln sind unter stetiger, persönlicher Aufsicht zu halten. Wer seinen Platz verlässt, hat
allen Angeln aus dem Wasser zu nehmen.
- Der Vorstand legt unter Beteiligung der Gruppe der Gewässerwarte, die gesetzlichen
Mindestmaße und Fangmengen festlegen und wenn nötig auch kurzfristig erhöhen oder
vermindern.
- Das Anfüttern ist in den Vereinsgewässern der Naturschutzgebiete „Moorhauser Polder“
und „Bornhorster Huntewiesen“ verboten. In den anderen Vereinsgewässern ist die
Futtermenge auf 500 gr. Trockengewicht je Angeltag beschränkt.
Bornhorster Badesee: Im Badebereich (Sandstrand beim DLRG-Haus) ist das Angeln in der Badezeit vom 15.05. – 15.09. eines jeden Jahres untersagt. Dieses schließt den Bootssteg des Bootshauses ein.
4. Schonzeiten (gesetzliche und vereinsinterne): Grundsätzlich gilt die jeweils gültige
gesetzliche Artenschonzeit.
- Die Hechtschonzeit ist auf die Zeit vom 01.02. bis zum 30.04. des Kalenderjahres festgelegt
worden. Die Zanderschonzeit ist auf die Zeit vom 01.02. bis zum 30.06. des Kalenderjahres
festgelegt. Die Schonzeiten können vom Vorstand in Abstimmung mit den
Gewässerwarten angepasst werden.
5. Mindestmaße und Fangmengen
Im Einzelnen gelten vereinsintern folgende Maße als Mindestgröße (gemessen wird von Maul- bis Schwanzflossenspitze):
- Aal 45 cm
- Karpfen 50 cm
- Barsch 25 cm
- Hecht 60 cm
- Zander 50 cm
- Schleie 40 cm
- Brassen ohne
- Rotauge/
Rotfeder/Güster ohne
Die anschließend aufgeführten Mengen beziehen sich auf einen Fischereitag (Kalendertag):
Hecht und/oder Zander ab 80 cm = 1
Hecht und/oder Zander bis 80 cm = 2
Karpfen und/oder Schleie = 3
Barsch ab 35 cm = 1
Weitere ungeschützte Fischarten ohne Mengenbegrenzung
Fänge (auch untermaßige) sind am Angeltag unverzüglich in der Fangmeldung (Hejfish-App oder Formular/Fangmeldung als Ausdruck von der Internetseite) einzutragen.
6. Gastkarten
Die Regeln für Gastangler richten sich nach den Vorgaben für Gastkarten/Gastangler und werden auf der Internetseite des Bornhorster Fischereiverein e.V. öffentlich bekannt gegeben. Gastangler müssen sich vor dem Angeln über die gültigen Regelungen informieren. Gastanglern stehen die Gewässer Bornhorster Badesee, und der Ableiter an der Elsflether Straße zur Verfügung. Bei Fragen steht der Vorstand gem. mobiler Erreichbarkeit zur Verfügung.
7. Jugendliche
Jugendliche ohne Sportfischerprüfung dürfen bis zum Ablegen der Sportfischerprüfung mit zwei Handangeln oder einer Spinnrute unter Aufsicht der Jugendwarte oder eines erwachsenen Mitgliedes mit Sportfischerprüfung zur Ausbildung und Vorbereitung auf die Fischerprüfung fischen.
Für Jugendliche mit Sportfischerprüfung gelten die Vorschriften zum Fischen für Erwachsene analog. Das Angeln zur Nachtzeit (23:00 – 05:00 Uhr), ist Jugendlichen nur in Begleitung eines erwachsenen Mitgliedes oder Erziehungsberechtigten erlaubt.
8. Regeln für die Sondergewässer NSG Moorhauser Polder und NSG Bornhorster
Huntewiesen
- Die Gewässer ,auf die sich die Fischereierlaubnis erstreckt, sind in der App „Angeln in“ entsprechend beschrieben. Alle Fischereierlaubnisinhaber/-innen (Mitglieder) haben sich über die geltenden Regeln eigenverantwortlich zu informieren. Für Fragen steht der Vorstand gerne zur Verfügung.
- Das NSG „Moorhauser Polder“ darf nur in der Zeit vom 01.08. bis zum 30.10. betreten und befischt werden. Aufgrund des Schutzstatus, ist die Fischerei den Mitgliedern des Bornhorster Fischereiverein e.V. vorbehalten – Achtung im Laufe des Jahres sind Änderungen zu erwarten. Das Sielbecken der Wulfsgraft im NSG Moorhauser Polder (Brücke bis Sieltor zur Hunte) darf unter Beachtung der Brut- und Setzzeit ganzjährig befischt werden.
- Das NSG „Bornhorster Huntewiesen“ darf in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.03. nur von außen (deichseitig Fahrradweg Richtung Hunte, Huntedeich Richtung Brücke BAB und am Autobahndamm am Reithgraben) zu. Die Befischung ist den Mitgliedern des Bornhorster Fischereiverein e.V. aufgrund des Schutzstatus vorbehalten. Das Sielbecken des Ohmsteder Siel ist ganzjährig unter Beachtung der Brut- und Setzzeit erlaubt.
9. Regeln beim Angeln
Besondere Vorkommnisse sind den Fischereiaufsehern, den Gewässerwarten oder dem Vorstand unverzüglich zu melden.
Die Fischerei- und Gewässerordnung tritt gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17.03.2024, in Kraft.
Verstöße gegen die jeweils gültige Fischerei- und Gewässerordnung können zu Sanktionen gem. § 10 der Satzung nach sich ziehen.
Vorstand des Fischereiverein Bornhorst e.V.
Andreas Kauß Tim Kickler
Vorsitzender 2.Vorsitzender
Bornhorster Fischereiverein e.V.
Mohrstraße 11
26135 Oldenburg
Tel.: 0441 57030692
Mobil: 0171 1713472
E-Mail: info@bornhorster-fischereiverein.de